Welche artikel dürfen nicht geändert werden

› resource › blob › WDpdf-data. 1 des Art. 79 Abs. 3 GG verstößt, der selbst natürlich auch nicht geändert oder gestrichen werden kann, sonst wäre er sinnlos. Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe. 2 Nach dem Wortlaut von Artikel 79 Absatz 3 GG können nur die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht geändert werden. 3 Diese grundsätzliche Festlegungen zum Charakters unseres Staates dürfen niemals geändert werden. Sie sind durch die Ewigkeitsklausel des Artikels 4 Die Grundrechte gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie genießen daher einen besonderen Schutz. Sie dürfen zwar unter ausdrücklicher Nennung des Artikels durch ein Gesetz eingeschränkt, jedoch nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 GG). Auch die grundrechtsgleichen Rechte genießen eine. 5 Dass die Ewigkeitsklausel nicht geändert werden kann, ist dem Wortlaut des Art. 79 Absatz 3 GG zwar nicht selbst zu entnehmen, entspricht aber der herrschenden Meinung. 6 Nur: Art. 19 GG ist nicht der "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG unterworfen und könnte jederzeit abgeschafft werden. Die Grundrechte werden in den Artikeln 1 bis 20 geregelt. Auch Art 7 (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung. 8 Die besondere Bedeutung der fünf Prinzipien ist auch daran zu erkennen, dass sie in ihrem Kernbereich nach der sog. Ewigkeitsklausuel gem. Art. 79 III GG nicht geändert oder etwa abgeschafft werden dürfen. Dem Bürger vermitteln die grundlegenden Prinzipien derweil keine subjektiven Rechte. 9 Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet und sanktioniert Benachteiligungen von Personengruppen. Das gilt nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch im Privatrecht. Das Benachteiligungsverbot erfasst aber nicht alle Arten von Verträgen, sondern ist auf die in § 2 Abs. 1 AGG genannten Bereiche begrenzt. artikel 79 einfach erklärt 10 artikel 79 absatz 3 gg 12