Was ist aufenthaltserlaubnis 25 abs 4

Aufenthaltsrechtliche Situation · Wohnen, Umziehen und Reisen · Arbeit und Ausbildung · Soziale Sicherung · 1 Überwiegende bzw. 2 (4) 1Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende. 3 Die Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 AufenthG, kann erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen langfristig nicht möglich ist. 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen. (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. 5 (1) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. 3Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. 6 Als Familienangehörige*r soll Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG erteilt werden, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen Ehe- oder Lebenspartner*in oder minderjähriges lediges Kind des*der Inhaber*in der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sein und mit ihr*ihm zusammenleben. 7 Die Aufenthaltserlaubnis § 25 b AufenthG soll bei nachhaltiger Integration erteilt werden. Voraussetzungen hierfür sind u.a.: 6 Jahre Aufenthalt mit einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis § c AufenthG (Verkürzung auf 4 Jahre für Familien mit minderjährigen Kindern). 8 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG wird Personen erteilt, die Asylberechtigung aufgrund eines positiven Asylverfahrens haben. 9 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Wenn Sie auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben, dürfen Sie sich nur für einen kurzen Zeitraum in Deutschland aufhalten. Über den Grund für die Aufenthaltserlaubnis hat Sie die Ausländerbehörde. 25 abs 1 10